§ 42m StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[19. Januar 1953/23. Januar 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 42m.
(1) [1] Wird jemand wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. [2] Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften enthält.
(2) [1] Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. [2] In ausländischen Fahrausweisen ist die Entziehung zu vermerken.
(3) [1] Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. [2] Das Gericht bestimmt im Urteil eine Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. [3] Die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. [4] Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. [5] Das Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch für immer untersagen.
(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen, kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Beschluß gestatten.
Anmerkungen:
1. 19. Januar 1953/23. Januar 1953: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1952.

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