§ 49a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 49a.
2(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (§ 44) bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das Anerbieten eines anderen annimmt, eine solche Handlung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen bereit erklärt.
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken
  • 1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung verhindert, nachdem er einen anderen zu dieser Handlung zu bestimmen versucht oder das Anerbieten eines anderen hierzu angenommen hat,
  • 2. nach der Verabredung einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung seine Tätigkeit aufgibt und die Handlung verhindert,
  • 3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hat.
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Verhalten begangen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 8, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 23, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.