§ 49a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 49a.
(1) [1] Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Teilnahme an einem Verbrechen auffordert, wird auch dann wie ein Anstifter bestraft, wenn das Verbrechen nicht oder unabhängig von der Aufforderung zur Ausführung gelangt. [2] Die Strafe kann gemildert werden (§ 44).
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich einem anderen zu einem Verbrechen erbietet oder ein solches Anerbieten annimmt oder wer die Begehung eines Verbrechens verabredet oder in eine ernsthafte Verhandlung darüber eintritt.
(3) [1] Wer dem Täter zur Begehung eines Verbrechens Hilfe leistet, wird auch dann als Gehilfe bestraft, wenn das Verbrechen nicht oder unabhängig von seiner Hilfeleistung zur Ausführung gelangt. [2] Der Richter kann die Strafe nach pflichtgemäßen Ermessen mildern oder von Strafe absehen.
(4) [1] Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer freiwillig und endgültig davon absieht, die Straftat zu begehen, und ihre Begehung oder den Erfolg verhindert. [2] Dies gilt auch für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, die Begehung oder den Erfolg zu verhindern, wenn nicht sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies erreicht.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 1 Buchst. a, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.