§ 54 StGB. Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 54. Bildung der Gesamtstrafe.
2(1) [1] Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. [2] In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. [3] Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) [1] Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 3[2] Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
3. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 9, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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