§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 55. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.
(1) [1] Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. [2] Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
2(2) 3[1] Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. 4[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 6, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
3. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
4. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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