§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.