§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 55.
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a S. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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