§ 56 StGB. Strafaussetzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 56. Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.