§ 58 StGB. Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934–1. Oktober 1953]
1§ 58.
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 5, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.