§ 58 StGB. Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.