§ 59 StGB. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn (1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und 2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. [2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist. (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig. (3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 59. Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt.
(1) [1] Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
  • 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  • 2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Tat und der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und
  • 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
[2] § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.
(3) [1] Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. [2] Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

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