§ 59a StGB. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Dezember 1994] | [1. Mai 1986] |
---|---|
§ 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen | § 59a. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen |
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. | (1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. |
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend. | |
(2) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, | (3) [1] Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, |
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 1. Unterhaltspflichten nachzukommen oder |
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | |
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | |
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder | 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen. |
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. [2] Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. [3] § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend. | [2] § 56c Abs. 3, 4 und § 56e gelten entsprechend. |
(3) (weggefallen) |
[1. Mai 1986–1. Dezember 1994]
1§ 59a. 2Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen.
(1) [1] Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. [2] Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56b und 56e entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 3. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.