§ 63 StGB. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 2016]
1§ 63. 2Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. 3[1] Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 4[2] Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 20, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. August 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016.
- 4. 1. August 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2016.