§ 66 StGB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][15. Juni 1943]
§ 66 § 66
(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
(2) (weggefallen) (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 66.
(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
(2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 5, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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