§ 66 StGB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [15. Juni 1943] |
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| § 66 | § 66 |
| (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. | (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
| (2) (weggefallen) | (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 66.
(1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen.
(2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 5, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.