§ 66 StGB. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [15. Juni 1943] | [1. Januar 1872] |
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| § 66 | § 66 |
| (1) Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. | Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung ausgeschlossen. |
| (2) Der Staatsanwalt kann die Verfolgung einleiten, wenn die Verhängung der Todesstrafe oder von lebenslangem Zuchthaus zu erwarten ist. |
[1. Januar 1872–15. Juni 1943]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.