§ 67 StGB. Reihenfolge der Vollstreckung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 67.
2(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt in
  • 1. dreißig Jahren, wenn sie mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • 2. zwanzig Jahren, wenn sie im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  • 3. zehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind.
3(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Freiheitsstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
4(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 25, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Artt. 2 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
4. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.