§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 73.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) [1] Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. [2] Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie neben Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der Sicherung und Besserung, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 73 StGB

§ 72 StGB. Verbindung von Maßregeln

§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a StGB. Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern