§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1970]
1§ 73. Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 73 StGB

§ 72 StGB. Verbindung von Maßregeln

§ 73 StGB. Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

§ 73a StGB. Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern