§ 73d StGB. Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–22. September 1992]
1§ 73d. Wirkung des Verfalls.
(1) [1] Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. [2] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
2(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 39, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.