§ 74 StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 74.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) [1] Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. [2] Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 27, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 74 StGB

§ 73e StGB. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

§ 74 StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74a StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen