§ 75 StGB. Wirkung der Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 75.
2(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
3(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.