§ 75 StGB. Wirkung der Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][1. Januar 1872]
§ 75 § 75
(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. (1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
(2) Ist Einschließung oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären. (2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen. (3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 75.
(1) Trifft Festungshaft nur mit Gefängniß zusammen, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen.
(2) Ist Festungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben allein verwirkt wären.
(3) Die Gesammtdauer der Strafen darf in diesen Fällen funfzehn Jahre nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.