§ 76 StGB. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934–1. April 1970]
1§ 76. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.

Umfeld von § 76 StGB

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§ 76a StGB. Selbständige Einziehung