§ 76 StGB. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 76.
(1) Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn diese auch nur neben der verwirkten Einzelstrafe zulässig oder geboten ist.
(2) Ingleichen kann neben der Gesammtstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden, wenn dieses auch nur wegen einer der mehreren strafbaren Handlungen statthaft ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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