§ 86 StGB. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
Paragraf 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 86.
(1) Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
- Anmerkungen:
- 1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.