§ 87 StGB. Agententätigkeit zu Sabotagezwecken

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 87.
(1) Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
(3) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.