§ 88 StGB. Verfassungsfeindliche Sabotage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. September 1945–4. Februar 1946]
1§ 88.
(1) Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
(3) [1] Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(4) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 20. September 1945: Art. I Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 des Gesetzes vom 20. September 1945.

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