§ 89 StGB. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Oktober 1939][2. Mai 1934]
§ 89 § 89
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft. (1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. (2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
(3) (weggefallen) (3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
[2. Mai 1934–4. Oktober 1939]
1§ 89.
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
(3) Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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