§ 90b StGB. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944][2. Mai 1934]
§ 90b § 90b
(1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen Regierungen, von deren sie geheimzuhalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. (1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen Regierungen, von deren sie geheimzuhalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt geworden oder öffentlich mitgeteilt worden sind. (2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt geworden oder öffentlich mitgeteilt worden sind.
(3) Die Tat wird nur auf Anordnung der Reichsregierung verfolgt. (3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
[2. Mai 1934–10. Oktober 1944]
1§ 90b.
(1) Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen Regierungen, von deren sie geheimzuhalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits öffentlich mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art, die bereits den ausländischen Regierungen bekannt geworden oder öffentlich mitgeteilt worden sind.
(3) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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