§ 92b StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. August 2009][1. Januar 1975]
§ 92b. Einziehung § 92b. Einziehung
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1975–4. August 2009]
1§ 92b. 2Einziehung.
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden.
3[2] § 74a ist anzuwenden.
4(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 14 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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