§ 92b StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944][2. Mai 1934]
§ 92b § 92b
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr begangen, ist die Strafe Gefängnis.
[2. Mai 1934–10. Oktober 1944]
1§ 92b.
(1) Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender Kriegsgefahr begangen, ist die Strafe Gefängnis.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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