§ 92f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. Dezember 1942–20. September 1945]
1§ 92f. Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtliche bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einer Anlage oder einem Gebäude, in denen Waffen oder andere Gegenstände des Wehrmachtbedarfs hergestellt oder gelagert werden, oder von einer anderen militärischen Anlagen Aufnahmen macht oder in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft.
Anmerkungen:
1. 11. Dezember 1942: Artt. II, IV S. 1 des Gesetzes vom 22. November 1942.