§ 92f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. Dezember 1942][2. Mai 1934]
§ 92f § 92f
Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtliche bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einer Anlage oder einem Gebäude, in denen Waffen oder andere Gegenstände des Wehrmachtbedarfs hergestellt oder gelagert werden, oder von einer anderen militärischen Anlagen Aufnahmen macht oder in den Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft. Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtlich bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einem Gebäude, in dem Waffen oder andere Bedürfnisse der Wehrmacht gelagert werden, oder von einer anderen militärischen Anlage Aufnahmen macht oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bestraft.
[2. Mai 1934–11. Dezember 1942]
1§ 92f. Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde innerhalb eines amtlich bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einem Gebäude, in dem Waffen oder andere Bedürfnisse der Wehrmacht gelagert werden, oder von einer anderen militärischen Anlage Aufnahmen macht oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.