§ 95 StGB. Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][1. August 1968]
§ 95 § 95
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist. (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen) (4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
[1. August 1968–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 95.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. [2] § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.