§ 95 StGB. Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 95.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn nicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187a erfüllt sind.
(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.