§ 97b StGB. Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1980]
1§ 97b. 2Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses.
(1) [1] Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
  • 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
  • 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
  • 3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft.
[2] Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) 3[1] War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. 4[2] Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979.

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