§ 10 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968][17. September 1965]
§ 10 § 10
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder [auf] offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.
[17. September 1965–1. Oktober 1968]
1§ 10.
2(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder [auf] offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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