§ 10 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965][1. Oktober 1953]
§ 10 § 10
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder [auf] offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.
[1. Oktober 1953–17. September 1965]
1§ 10.
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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