§ 100e StPO. Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008][1. Juli 2005]
§ 100e § 100e
(1) [1] Für die nach § 100c angeordneten Maßnahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. [2] Vor der Veröffentlichung im Internet berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen. (1) [1] Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete Maßnahmen nach § 100c. [2] Die Länder fassen ihre Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen berichtet.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben: (2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind; 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2; 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist; 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen; 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen; 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer; 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist; 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 101 Abs. 4 bis 6) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist; 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden; 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen; 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten. 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
[1. Juli 2005–1. Januar 2008]
1§ 100e.
(1) [1] Die Staatsanwaltschaften berichten ihrer obersten Justizbehörde kalenderjährlich über angeordnete Maßnahmen nach § 100c. [2] Die Länder fassen ihre Berichte zusammen und übermitteln die Zusammenstellung jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das der Erhebung zugrunde liegende Kalenderjahr folgt, der Bundesregierung, die dem Deutschen Bundestag jährlich über die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr beantragten Überwachungsmaßnahmen berichtet.
(2) In den Berichten nach Absatz 1 sind anzugeben:
  • 1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 angeordnet worden sind;
  • 2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat nach Maßgabe der Unterteilung in § 100c Abs. 2;
  • 3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung organisierter Kriminalität aufweist;
  • 4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfahren nach Privatwohnungen und sonstigen Wohnungen sowie nach Wohnungen des Beschuldigten und Wohnungen dritter Personen;
  • 5. die Anzahl der überwachten Personen je Verfahren nach Beschuldigten und nichtbeschuldigten Personen;
  • 6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung und Abhördauer;
  • 7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100c Abs. 5, § 100d Abs. 4 unterbrochen oder abgebrochen worden ist;
  • 8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen (§ 100d Abs. 8) erfolgt ist oder aus welchen Gründen von einer Benachrichtigung abgesehen worden ist;
  • 9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für das Verfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  • 10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für andere Strafverfahren relevant sind oder voraussichtlich relevant sein werden;
  • 11. wenn die Überwachung keine relevanten Ergebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, differenziert nach technischen Gründen und sonstigen Gründen;
  • 12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen Kosten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2005.