§ 100e StPO. Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. Mai 1998–1. Juli 2005]
1§ 100e.
(1) [1] Die Staatsanwaltschaft berichtet der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung einer Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 über Anlaß, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Maßnahme sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Beteiligten oder die Gründe, aus denen die Benachrichtigung bislang unterblieben ist und den Zeitpunkt, in dem die Benachrichtigung voraussichtlich erfolgen kann. [2] Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bericht entsprechend ergänzt. [3] Ist die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Jahren nach Beendigung der Maßnahme erfolgt, ist die Staatsanwaltschaft jährlich zur erneuten Vorlage eines entsprechenden Berichtes verpflichtet.
(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag auf der Grundlage von Ländermitteilungen jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 Nr. 3.
Anmerkungen:
1. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.