§ 101b StPO. Statistische Erfassung; Berichtspflichten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[18. Dezember 2015–24. August 2017]
1§ 101b. Statistische Erfassung der Erhebung von Verkehrsdaten. Über Maßnahmen nach § 100g ist entsprechend § 100b Absatz 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind
  • 1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g Absatz 1, 2 und 3
    • a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maßnahmen durchgeführt wurden;
    • b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
    • c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen, mit denen diese Maßnahmen angeordnet wurden;
  • 2. unterschieden für die Bereiche Festnetz-, Mobilfunk- und Internetdienste und jeweils untergliedert nach der Anzahl der zurückliegenden Wochen, für die die Erhebung von Verkehrsdaten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
    • a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 1;
    • b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 2;
    • c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Absatz 3;
    • d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
    • e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos geblieben sind, weil keine Daten verfügbar waren.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2015: Artt. 1 Nr. 5, 8 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2015.