§ 104 StPO. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 2024][1. Juli 2021]
§ 104. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 104. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
1. bei Verfolgung auf frischer Tat, 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
2. bei Gefahr im Verzug, 2. bei Gefahr im Verzug,
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder 3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel-, Cannabis- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. (3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.
[1. Juli 2021–1. April 2024]
1§ 104. 2Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit.
3(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:
  • 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,
  • 2. bei Gefahr im Verzug,
  • 3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
  • 4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.
4(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
5(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 23, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 26, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.

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