§ 104 StPO. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021][25. Juli 2015]
§ 104. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 104. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: (1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur
1. bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Verfolgung auf frischer That oder
2. bei Gefahr im Verzug, bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden,
3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder wenn es sich um die
4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen. Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind. (2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. (3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
[25. Juli 2015–1. Juli 2021]
1§ 104. 2Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit.
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur bei Verfolgung auf frischer That oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
3(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich, oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 23, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 26, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 104 StPO

§ 103 StPO. Durchsuchung bei anderen Personen

§ 104 StPO. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

§ 105 StPO. Verfahren bei der Durchsuchung