§ 111b StPO. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015–1. Juli 2017]
1§ 111b. 2Sicherstellung dem Verfall oder der Einziehung unterliegender Gegenstände.
(1) 3[1] Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. [2] § 94 Abs. 3 bleibt unberührt.
4(2) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zu deren Sicherung nach § 111d der dingliche Arrest angeordnet werden.
5(3) [1] Liegen dringende Gründe nicht vor, so hebt das Gericht die Anordnung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen spätestens nach sechs Monaten auf. [2] Begründen bestimmte Tatsachen den Tatverdacht und reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder wegen eines anderen wichtigen Grundes nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Maßnahme verlängern, wenn die genannten Gründe ihre Fortdauer rechtfertigen. [3] Ohne Vorliegen dringender Gründe darf die Maßnahme über zwölf Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden.
6(4) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
7(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vorliegen.
Anmerkungen:
1. 7. März 1992: Artt. 4 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
4. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
5. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
6. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. c Halbs. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
7. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. c Halbs. 1, Halbs. 2, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.

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