§ 111b StPO. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–7. März 1992]
1§ 111b.
(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.
(2) [1] Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 111c). [2] § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. [3] Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 111b StPO

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