§ 111e StPO. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 2012]
§ 111e. Verfahren bei der Beschlagnahme und dem dinglichen Arrest § 111e
(1) [1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (1) [1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) [1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] gerichtliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. [3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] Entscheidung des Gerichts [beantragen]. (2) [1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] gerichtliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. [3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] Entscheidung des Gerichts [beantragen].
(3) Der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen. (3) Der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
(4) [1] Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. [2] Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. [3] Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. [4] Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung. (4) [1] Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. [2] Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. [3] Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. [4] Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung.
[1. April 2012–25. Juli 2015]
1§ 111e.
(1) 2[1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ 111d) ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. 3[2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) 4[1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche [die] gerichtliche Bestätigung der Anordnung […]. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. 5[3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit [die] Entscheidung des Gerichts [beantragen].
6(3) Der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im [Verl]auf[…] des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich durch die Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
7(4) 8[1] Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen Verletzten mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder wenn zu vermuten ist, dass noch unbekannten Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind. [2] Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. [3] Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe unerlässlich ist, um den Verletzten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche den Zugriff auf die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen. 9[4] Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der im Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 29, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
5. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
6. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
7. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2006.
8. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
9. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 30, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.

Umfeld von § 111e StPO

§ 111d StPO. Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

§ 111e StPO. Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

§ 111f StPO. Vollziehung des Vermögensarrestes