§ 111o StPO. Verfahren bei der Herausgabe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. Mai 1998–25. Juli 2015]
1§ 111o.
2(1) Sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe vorliegen, so kann wegen dieser der dingliche Arrest angeordnet werden.
(2) [1] Die §§ 917, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. [2] In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. [3] Die Höhe des Betrages bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der voraussichtlichen Höhe der Vermögensstrafe. [4] Diese kann geschätzt werden. [5] Das Gesuch auf Erlaß des Arrestes soll die für die Feststellung des Geldbetrages erforderlichen Tatsachen enthalten.
(3) [1] Zu der Anordnung des Arrestes wegen einer Vermögensstrafe ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. [2] Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. [3] Der Beschuldigte kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
(4) Soweit wegen einer Vermögensstrafe die Vollziehung des Arrestes in bewegliche Sachen zu bewirken ist, gilt § 111f Abs. 1 entsprechend.
3(5) Im übrigen finden § 111b Abs. 3, § 111e Abs. 3 und 4, § 111f Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 sowie die §§ 111g und 111h Anwendung.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
2. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
3. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.

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