§ 115 StPO. Vorführung vor den zuständigen Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 115. [1] Bei der Bekanntmachung des Haftbefehls ist der Angeschuldigte darauf hinzuweisen, daß er gegen den Haftbefehl Beschwerde einlegen kann. [2] Ist der Haftbefehl wegen eines Verbrechens oder Vergehens erlassen, so ist der Angeschuldigte ferner darauf hinzuweisen, daß er, statt Beschwerde einzulegen, eine mündliche Verhandlung gemäß § 114d beantragen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.