§ 115 StPO. Vorführung vor den zuständigen Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–13. Januar 1927]
1§ 115. Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Einlieferung in das Gefängniß durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung gehört werden.