§ 115a StPO. Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 115a.
(1) Solange der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, hat das Gericht innerhalb bestimmter Fristen von Amts wegen zu prüfen, ob die Haft aufrechtzuerhalten ist (Haftprüfungsverfahren).
(2) Die Prüfung findet zum ersten Male statt, wenn die Untersuchungshaft einen Monat gedauert hat.
(3) [1] Läßt das Gericht den Angeschuldigten nicht frei, so bestimmt es zugleich, wann das Haftprüfungsverfahren zu wiederholen ist; die Frist soll in der Regel mindestens drei Wochen und darf nicht mehr als drei Monate betragen. [2] Dasselbe gilt bei jeder Wiederholung des Haftprüfungsverfahrens.
(4) [1] Auf Antrag des Angeschuldigten wird im Haftprüfungsverfahren nach mündlicher Verhandlung entschieden; auf dieses Recht ist der Angeschuldigte hinzuweisen. [2] Stellt der Angeschuldigte den Antrag nicht, so ist er vor der Entscheidung zu hören; hat er einen Verteidiger, so ist auch der Verteidiger zu hören.
(5) 2[1] Hatte der Angeschuldigte während des Laufes der im Abs. 2 bestimmten Frist gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben oder gemäß § 114d mündliche Verhandlung beantragt, oder ist gemäß § 207 Abs. 2 oder § 268b die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden, so beginnt die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung, in der die Haft aufrechterhalten wird, an den Angeschuldigten von neuem zu laufen. [2] Ergeht eine solche Entscheidung während des Laufes einer gemäß Abs. 3 vom Gericht bestimmten Frist, so hat das Gericht eine neue Frist zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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